Bei einem Umzug denken Sie an viele Dinge. Sie finden eine Wohnung, organisieren Kartons und Umzugshelfer, streichen die alte oder neue Wohnung und lassen sich die Post nachsenden. Am Ende melden Sie sich auch am neuen Wohnort bei der Gemeinde an. Die Adresse steht danach in Ihrem Personalausweis. Doch seit November 2015 müssen Sie noch eine wichtige und häufig vergessene Formalität beachten: die Vermieterbescheinigung. Dieses Schriftstück gab es bereits in der Vergangenheit, war dann aber rund zehn Jahre abgeschafft. Die Wiedereinführung hatte gute Gründe, die Vermieterbescheinigung schafft aber zusätzlichen bürokratischen Aufwand für Vermieter und Mieter gleichermaßen.
Vermieterbescheinigung soll Scheinanmeldungen verhindern
Der Gesetzgeber verpflichtet im Bundesmeldegesetz (BMG) Vermieter und Mieter innerhalb von 14 Tagen einen Wohnungswechsel zu melden. Intention des Gesetzes ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern. Da es einige Jahre keine solche Regelung gab, hatten Kriminelle und andere Personen die Gesetzeslücke ausgenutzt und einen falschen Wohnsitz angegeben. Es war teilweise sogar möglich, bei der Gemeinde unbelegt Angaben zu machen und so einen amtlichen Ausweis mit einem falschen Wohnsitz zu erhalten. Das erleichterte kriminelle Aktivitäten und schützte vor Strafverfolgung. Der Zwang zur Vermieterbescheinigung stößt in diese Lücke und soll den Einwohnermeldeämtern wieder verlässlichere Daten liefern.
Die Vermieterbescheinigung ist wie folgt den zuständigen Behörden zu übermitteln:
- Vermieter teilen den Auszug eines Mieters schriftlich oder elektronisch innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende mit.
- Mieter müssen eine vom Vermieter unterzeichnete Vermieterbescheinigung innerhalb von 14 Tagen nach Bezug der neuen Wohnung am neuen Wohnsitz vorlegen.
Wer benötigt eine Vermieterbescheinigung?
Grundsätzlich ist eine Vermieterbescheinigung bei jedem Wohnungswechsel erforderlich. Der Vermieter ist verpflichtet diese auszufüllen und der Mieter ist gefordert, diese beim Ummelden am neuen Wohnsitz vorzulegen. Die Einwohnermeldeämter bzw. Bürgerämter kontrollieren dieses Dokument. Das heißt: Ohne eine Vermieterbescheinigung ist eine Anmeldung am neuen Wohnort nicht möglich.
Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Pflicht, den Wohnungswechsel schriftlich festzuhalten. Einige Beispiele:
- Sie ziehen in ein Pflegeheim um,
- Sie ziehen um, weil Sie an einem Zeugenschutzprogramm teilnehmen,
- Sie ziehen in einen besonders geschützten Bereich wie ein Frauenhaus.
Konkret bedeutet dies: Grundsätzlich müssen alle Mieter ein vom Vermieter unterzeichnetes Dokument vorlegen, wenn Sie sich ummelden. Das gilt beim Einzug und beim Auszug!
Achtung: Eine Vermieterbescheinigung ist auch dann erforderlich, wenn Sie in ein eigenes Wohnhaus ziehen oder aus einen eigenem Wohnhaus heraus.
Was muss eine Vermieterbescheinigung beinhalten?
Es gibt keine konkrete Vorgabe, was in der Vermieterbescheinigung stehen darf. Es gibt jedoch einige Punkte, die enthalten sein müssen. Diese sind:
- Namen und die Anschrift des neuen Vermieters,
- Art der Meldung (Einzug bzw. Auszug),
- Datum des Wohnungswechsels,
- Adresse der Wohnung (ggf. inkl. Zuordnung im Haus),
- Name des Mieters,
- Unterschrift des Vermieters.
Diese Angaben sind Pflicht und ausreichend. Es existieren jedoch keine amtlichen Vordrucke, sodass jeder Vermieter bzw. Mieter ein eigenes Dokument erstellen kann. Einige Vermieter tragen darin weitere Punkte ein, die teilweise deutlich über die erforderlichen Abfragen hinausgehen. Hier geraten Vermieter ggf. mit dem Datenschutz in Konflikt. Daher dürfen Sie als neuer Mieter durchaus auf ein Reduzieren des Dokumentes drängen, sodass Sie weitere persönliche Angaben nicht machen müssen. Allerdings ist Augenmaß gefordert, denn Sie möchten sich natürlich nicht schon beim Einzug mit dem Vermieter streiten.
… und was passiert, wenn Sie die Vermieterbescheinigung vergessen?
Gar keine gute Idee ist es, wenn Sie die Abgabe der Vermieterbescheinigung versehentlich oder absichtlich vergessen. Denn das Bundesmeldegesetz sieht empfindliche Strafen in Höhe von bis zu 1.000 Euro vor. Ein entsprechendes von der Behörde festzulegendes Bußgeld wird bereits bei einer Verzögerung fällig. Noch schlimmer trifft es Sie, wenn Sie einen Scheinwohnsitz mit einem gefälschten oder falsch ausgefüllten Dokument belegen. Dann sind Strafen von bis zu 50.000 Euro fällig.
Achtung: Auskunftsanspruch des Vermieters
Vermieter können sich gegen möglichen Missbrauch und Scheinanmeldungen absichern. Denn sie haben einen Auskunftsanspruch beim Einwohnermeldeamt. Dieses Recht können sie jederzeit in Anspruch nehmen, um die korrekte Ummeldung des eigenen Mieters abzufragen. Zugleich haben die Einwohnermeldeämter das Recht, beim Vermieter einen Mietstatus anzufragen, bei dem der Vermieter alle Namen seiner Mieter nennen muss.
Fazit: Vermieterbescheinigung ist bürokratisch und lästig, jedoch zwingend erforderlich
Die Regelungen zur Vermieterbescheinigung haben sich nicht bei allen Mietern und Vermietern herumgesprochen. Dennoch ist dieses Gesetz gültig und stellt Missachtung unter Strafe. Daher sollten Sie bei einem Umzug penibel darauf achten, rechtzeitig vom neuen Vermieter eine korrekt ausgefüllte Vermieterbescheinigung zu erhalten. Einen geeigneten Vordruck können Sie bei uns herunterladen.
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